| 1992 Vertrag von Maastricht |
| §100a
für den Hersteller „Maschinen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen“ |
§118a
für den Betreiber „Vorschriften für die Sicherheit von Arbeitnehmern in explosionsfähiger Atmosphäre“ |
| Neuordnung des Vertrags von Maastricht |
| 100a
wurde in §95 überführt - abgebildet in RL 94/9/EG Explosionsschutz-Richtlinie |
§118a
wurde in §137 überführt - abgebildet in RL 99/92/EG Betreiber-Richtlinie |
| nationale
Umsetzung (in Deutschland) |
| Explosionsschutzverordnung ExVo |
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV |